Sitzung: 15.03.2022 GR/04/2022
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 5, Anwesend: 13
Beschluss:
Der Gemeinderat
beschließt die beigefügte Haushaltssatzung samt ihren Anlagen.
Haushaltssatzung
der Gemeinde Rinchnach
(Landkreis Regen)
für das Haushaltsjahr 2022
Auf Grund des Art.
63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Rinchnach folgende
Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
hiermit festgesetzt;
er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 6.001.695
€
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
5.140.995 €
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag
der Kreditaufnahme für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
wird auf 800.000 €
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 41
Die Steuersätze
(Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer1a
a) für die land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 375
v. H.
b) für die
Grundstücke (B) 350
v. H.
2. Gewerbesteuer1b
380 v. H.
§ 5
Der Höchstbetrag
der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan wird
auf 850.000 €
festgesetzt.
§ 6²
Weitere
Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§ 7
Die
Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2022 in Kraft
Rinchnach,
15.03.2022
Gemeinde Rinchnach
(Siegel)
³
Hilz
1. Bürgermeisterin
Nachrichtlich1c: ---
1a Falls die Hebesätze für die Grundsteuer in einer
Hebesatz-Satzung festgesetzt wurden (§ 25 Abs. 2 GrStG), ist die
Festsetzung
in § 4 zu streichen. Die Hebesätze können in die nachrichtlichen Angaben (siehe
Buchstabe c) mit einbezogen
werden.
1b Entsprechend ist zu verfahren, wenn Hebesätze für
die Gewerbesteuer in einer Hebesatz-Satzung festgesetzt wurden
(§16
Abs. 2 und & 25 Abs. 2 GewStG).
1c Die hier nicht festzusetzenden gemeindlichen
Abgaben können am Ende der Haushaltssatzung nachrichtlich aufgeführt
werden.
2 Hier können weitere Vorschriften, die sich auf die
Einnahmen und Ausgaben (z.B. zu §§ 25 bis 27 und zu § 36 KommHV)
und
den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden.
3 Die Ausfertigung (=Unterschrift) darf erst dann
erfolgen, wenn die genehmigungspflichtigen Bestandteile von der
Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wurden.