Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 5, Anwesend: 13

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Haushaltssatzung samt ihren Anlagen.

 

 


Haushaltssatzung

 

der Gemeinde Rinchnach

 

(Landkreis Regen)

 

für das Haushaltsjahr 2022

 

Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Rinchnach folgende

Haushaltssatzung:

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt;

er schließt

 

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit                        6.001.695 €

und

 

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit                        5.140.995

ab.

 

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf                                                                     800.000 €

festgesetzt.

 

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

 

 

§ 41

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt

festgesetzt:

 

1. Grundsteuer1a

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)            375 v. H.

b) für die Grundstücke (B)                                                      350 v. H.

 

2. Gewerbesteuer1b                                                                                      380 v. H.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem

Haushaltsplan wird auf                                                                                                      850.000 €

festgesetzt.

§ 6²

 

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

 

 

§ 7

 

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2022 in Kraft

 

 

 

Rinchnach, 15.03.2022

 

Gemeinde Rinchnach

 

(Siegel)

 

 

                                            ³        

                    Hilz

        1. Bürgermeisterin

 

 

 

 

Nachrichtlich1c: ---

 


1a   Falls die Hebesätze für die Grundsteuer in einer Hebesatz-Satzung festgesetzt wurden (§ 25 Abs. 2 GrStG), ist die

Festsetzung in § 4 zu streichen. Die Hebesätze können in die nachrichtlichen Angaben (siehe Buchstabe c) mit einbezogen

werden.

 

1b    Entsprechend ist zu verfahren, wenn Hebesätze für die Gewerbesteuer in einer Hebesatz-Satzung festgesetzt wurden

(§16 Abs. 2 und & 25 Abs. 2 GewStG).

 

1c   Die hier nicht festzusetzenden gemeindlichen Abgaben können am Ende der Haushaltssatzung nachrichtlich aufgeführt

werden.

 

2      Hier können weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben (z.B. zu §§ 25 bis 27 und zu § 36 KommHV)

und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden.

 

3      Die Ausfertigung (=Unterschrift) darf erst dann erfolgen, wenn die genehmigungspflichtigen Bestandteile von der

Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wurden.