Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die überplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis und erteilt die Genehmigung gemäß Art. 66 Abs. 1 GO.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die überplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis und erteilt die Genehmigung gemäß Art. 66 Abs. 1 GO.