Sitzung: 28.07.2021 GR/14/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Haushaltssatzung samt ihren Anlagen.
Haushaltssatzung
der Gemeinde Rinchnach
(Landkreis Regen)
für das
Haushaltsjahr 2021
Auf Grund des Art.
63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Rinchnach folgende
Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage
beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt;
er schließt
im Verwaltungshaushalt
in
den Einnahmen und Ausgaben mit
5.349.734 €
und
im Vermögenshaushalt
in
den Einnahmen und Ausgaben mit
3.122.976 €
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht
vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 41
Die Steuersätze
(Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer1a
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (A) 375 v. H.
b) für die Grundstücke (B) 350 v. H.
2. Gewerbesteuer1b 380
v. H.
§ 5
Der Höchstbetrag
der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan wird auf 850.000
€
festgesetzt.
§ 6²
Weitere
Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§ 7
Die Haushaltssatzung
tritt mit dem 1. Januar 2021 in Kraft
Rinchnach, 28.07.2021
Gemeinde Rinchnach
(Siegel)
³ |
Hilz 1. Bürgermeisterin |
Nachrichtlich1c: ---
1a Falls die Hebesätze für die
Grundsteuer in einer Hebesatz-Satzung festgesetzt wurden (§ 25 Abs. 2 GrStG),
ist die Festsetzung in § 4 zu streichen.
Die Hebesätze können in die nachrichtlichen Angaben (siehe Buchstabe c) mit
einbezogen werden.
1b Entsprechend
ist zu verfahren, wenn Hebesätze für die Gewerbesteuer in einer Hebesatz-Satzung
festgesetzt wurden
(§16 Abs. 2 und & 25
Abs. 2 GewStG).
1c Die hier
nicht festzusetzenden gemeindlichen Abgaben können am Ende der Haushaltssatzung
nachrichtlich aufgeführt werden.
2 Hier können weitere
Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben (z.B. zu §§ 25 bis 27 und
zu § 36 KommHV) und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden.
3 Die Ausfertigung (=Unterschrift) darf erst dann erfolgen, wenn die
genehmigungspflichtigen Bestandteile von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt
wurden.