Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Haushaltssatzung samt ihren Anlagen.

 

 

Haushaltssatzung

 

der Gemeinde Rinchnach

 

(Landkreis Regen)

 

für das Haushaltsjahr 2021

 

 

Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Rinchnach folgende Haushaltssatzung:

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt

 

im Verwaltungshaushalt

                                                in den Einnahmen und Ausgaben mit                        5.349.734 €

und

 

im Vermögenshaushalt

                                                in den Einnahmen und Ausgaben mit                        3.122.976 €

ab.

 

 

§ 2

 

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht

vorgesehen.

 

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

 

 

§ 41

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.   Grundsteuer1a

a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)                  375 v. H.

b)  für die Grundstücke (B)                                                             350 v. H.

 

2.   Gewerbesteuer1b                                                                            380 v. H.

 

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf                                                       850.000 €

festgesetzt.

 

§ 6²

 

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

 

 

§ 7

 

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2021 in Kraft

 

 

 

Rinchnach, 28.07.2021                                                                                             

                                                                                                                                               

Gemeinde Rinchnach

                                                                                    (Siegel)

                                                                       

                                              ³

Hilz

1. Bürgermeisterin

 

                       

Nachrichtlich1c: ---

 

 

 

1a   Falls die Hebesätze für die Grundsteuer in einer Hebesatz-Satzung festgesetzt wurden (§ 25 Abs. 2 GrStG), ist die Festsetzung in  § 4 zu streichen. Die Hebesätze können in die nachrichtlichen Angaben (siehe Buchstabe c) mit einbezogen werden.

 

1b   Entsprechend ist zu verfahren, wenn Hebesätze für die Gewerbesteuer in einer Hebesatz-Satzung festgesetzt wurden

      (§16 Abs. 2 und & 25 Abs. 2 GewStG).

 

1c   Die hier nicht festzusetzenden gemeindlichen Abgaben können am Ende der Haushaltssatzung nachrichtlich aufgeführt werden.

 

2       Hier können weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben (z.B. zu §§ 25 bis 27 und zu § 36 KommHV) und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden.

 

3       Die Ausfertigung (=Unterschrift) darf erst dann erfolgen, wenn die genehmigungspflichtigen Bestandteile von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wurden.