Sitzung: 09.03.2021 GR/05/2021
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 2, Anwesend: 15
Beschluss:
Der untenstehende Vertragsentwurf zwischen der Gemeinde Rinchnach und der Katholischen Pfarrkirchenstiftung zur Erweiterung des Kindergartens wird gebilligt.
Zwischen der
Gemeinde Rinchnach, vertreten durch den 2. Bürgermeister Lemberger, (nachstehend Bauherr)
und der
Katholischen Pfarrkirchenstiftung Rinchnach, vertreten durch Pfarrer Konrad Kuhn, (nachstehend
Grundstückseigentümer und Träger)
wird folgende
Vereinbarung
über einen Kindergartenanbau
geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Auf dem Grundstück Fl.Nr.
265, Gemarkung Rinchnach, im Eigentum von Pfarrkirchen- und
Pfarrpfründestiftung, befindet sich der Kindergarten für die Gemeinde
Rinchnach. Dieser wurde auf Basis einer Vereinbarung vom 30. November 2000
generalsaniert und erweitert. Nachdem zwischenzeitlich ein Gruppenraum des
Kindergartens für eine Krippengruppe eingerichtet worden ist, soll nun durch
einen Anbau eines eigenen Krippenbereichs mit 2 Krippengruppen dem aktuellen
Bedarfsplan (2 Krippen- und 4 Kindergartengruppen) Rechnung getragen werden.
§ 2 Bauherr
Bauherr für die Maßnahme
ist die Gemeinde Rinchnach. Diese trägt die Bau- und Ausstattungskosten zu 100
Prozent, soweit sie nicht durch staatliche Zuschüsse gedeckt werden.
§ 3 Träger
Träger des Kindergartens
wie der Krippeneinrichtung ist und bleibt die Kath. Pfarrkirchenstiftung. Für
die Regelung dieser Trägerschaft gilt die Träger-Vereinbarung zum Kindergarten
zwischen der Gemeinde Rinchnach und der Kath. Pfarrkirchenstiftung vom
30.11.2000 in der jeweils aktuellen Version.
§ 4
Vollmacht
Der Grundstückseigentümer
überträgt dem Bauherrn Vollmacht für alle im Zusammenhang mit dem Bau
erforderlichen Maßnahmen am Grundstück.
§ 5
Einvernehmen
Vor Baubeginn ist über Art
und Ausmaß der Baumaßnahme das Einvernehmen des Grundstückseigentümers
herzustellen. Von diesem wird das Interesse des Bauherrn an einer
kostengünstigen Ausführung des Bauvorhabens ausdrücklich anerkannt und
unterstützt.
§ 6
Baubeginn
Mit dem Bau darf erst
begonnen werden, wenn alle notwendigen Genehmigungen vorliegen und die
Finanzierung des Vorhabens durch den Bauherrn sichergestellt ist.
§ 7
Überprüfung der Baumaßnahme
Der Betrieb von
Kinderkrippe und Kindergarten richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben,
insbesondere nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
(BayKiBiG). Das Recht zuständiger
staatlicher Stellen zur Überprüfung der Baumaßnahme wird von beiden
Vertragspartnern ausdrücklich anerkannt.
§ 8
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt
mit Unterzeichnung der Beteiligten in Kraft. Sie bedarf der
stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch die Finanzkammer des Ordinariats
Passau. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Nach Ablauf von 30 Jahren
nach Fertigstellung der Maßnahme kann die Vereinbarung von den Vertragsparteien
jeweils zum Ende eines Kindergartenjahres (31.08.) unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Jahr gelöst werden.
Ungeachtet dieser
Bestimmung kann die Vereinbarung nur aus wichtigem Grund gelöst werden. Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn
a)
eine
Vertragspartei ihre Pflichten aus dieser Vereinbarung trotz Abmahnung nicht
erfüllt oder
b)
einer
Vertragspartei ein weiteres Festhalten an dieser Vereinbarung nicht länger
zugemutet werden kann.
Die Kündigungsfrist
beträgt in diesem Fall 3 Monate zum Quartalsende. Jede Kündigung bedarf der
Schriftform.
§ 9 weitere
Vereinbarungen
Weitere Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform
§ 10
Ausfertigung
Von dieser Vereinbarung
erhalten die Vertragsparteien und die bischöfliche Finanzkammer je eine
Ausfertigung.
Rinchnach, ………………………….
Gemeinde Rinchnach Kath.
Pfarrkirchenstiftung
Lemberger, 2.
Bürgermeister Konrad
Kuhn, Pfarrer
Vorstehende Vereinbarung
wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Passau, ……………………………