Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

                                                          der Gemeinde Rinchnach

                                                                   vom xx.xx.2022

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Rinchnach folgende Satzung:

 

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1)  Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2)  Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a)   Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b)   Bestattungsgebühren (§ 5),

c)   sonstige Gebühren (§ 6).

 

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1)  Gebührenpflichtiger ist,

a)   wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)   wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)   wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d)   wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2)  Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner.

(3)  Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

 

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1)  Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a)   bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeiten nach § 27 Friedhofs- und Bestattungssatzung,

b)   bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeiten für den Zeitraum der Verlängerung,

c)   bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2)  Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3)  Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4)  Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1)  Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a)   eine Einzelgrabstätte

27,20 €,

b)   eine Familiengrabstätte im Feld

 29,62 €,

c)   eine Familiengrabstätte am Feldrand

 32,52 €,

d)   eine Familiengrabstätte am Haupteingang

 34,46 €,

e)   eine Familiengrabstätte an der Umfriedung

 36,39 €,

f)    eine Gruft

59,61 €,

g)   eine Urnengrabstätte in der Urnenwand

35,59 €,

h)   eine Urnengrabstätte in der Urnenwand (Rand)

35,62 €,

i)    eine Urnenerdgrabstätte

24,90 €,

j)    eine Urnenerdgrabstätte am Feldrand

24,93 €.

 

(2)  Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5, 10 oder 15 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

 

§ 5

Bestattungsgebühren

(1)

 Die Gebühr für die Bestattung einer Leiche (Erdbestattung) beträgt

       397,45 €.

(2)

 Die Gebühr für die Urnenbeisetzung in eine Erdgrabstätte oder Urnenerdgrabstätte                        

 beträgt

  

       198,73 €.

(3)

 Die Gebühr für die Urnenbeisetzung in der Urnenwand beträgt

         79,49 €.

(4)

 Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses, ob mit oder ohne anschließender 

 Bestattung auf dem gemeindlichen Friedhof, beträgt für eine Leiche

   

         50,51 €.

(5)

 Die Gebühr für die Aufbahrung einer Urne im Leichenhaus beträgt

         33,04 €.

 

 

§ 6

Sonstige Gebühren

(1)  Für die Benutzung der Kühlvitrine beträgt die Gebühr pro Tag 47,62 €.

(2) Die Gebühr für sonstige Leistungen der Friedhofsarbeiter bzw. der weiteren Bauhofarbeiter in Verbindung mit einer Grabstelle beträgt für jede Arbeitsstunde 35,00 €.

(3)  Für die Zuweisung oder Verlängerung einer Grabstelle wird eine Verwaltungsgebühr von 15,00 € erhoben.

(4) Für die Prüfung eines Antrags auf Aufstellung eines Graddenkmals wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben.

(5)  Für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.

(6)  Die Gebühr für die Genehmigung zur Leichenausgrabung oder Umbettung sowie Genehmigung zur Urnenverlegung beträgt 40,00 €.

(6)        Die Kosten für die Beschriftung (incl. Bild bzw. Kreuz) der Grabplatten der Urnengrabstätten sind der Gemeinde in tatsächlicher Höhe zu erstatten, sofern sie nicht direkt mit dem Steinmetz abgerechnet werden.

(7)  Für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs, oder zur Überführung in einen anderen Friedhof, erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlichen Aufwendungen.

(8)  Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

 

§ 7

Inkrafttreten 

(1)  Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.09.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2016 außer Kraft.

 

 

Rinchnach, xx.xx.2022                                                                  

 

                                                                 (Siegel)          

 

            Hilz

1. Bürgermeisterin