Sitzung: 29.11.2022 GR/17/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Rinchnach
vom xx.xx.2022
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Rinchnach folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht
und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme
ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende
Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten
gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der
Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte
erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt
hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige
Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind
die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen
und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der
Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des
Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeiten nach § 27 Friedhofs- und
Bestattungssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach
Ablauf der Ruhezeiten für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung
einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist,
für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen
Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1.
des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen
mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen
mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe
des Gebührenbescheids fällig.
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
27,20 €, |
|
b) eine Familiengrabstätte im Feld |
29,62 €, |
c) eine Familiengrabstätte am Feldrand |
32,52 €, |
d) eine Familiengrabstätte am Haupteingang |
34,46 €, |
e) eine Familiengrabstätte an der Umfriedung |
36,39 €, |
f) eine Gruft |
59,61 €, |
g) eine Urnengrabstätte in der Urnenwand |
35,59 €, |
h) eine Urnengrabstätte in der Urnenwand
(Rand) |
35,62 €, |
i) eine Urnenerdgrabstätte |
24,90 €, |
j) eine Urnenerdgrabstätte am Feldrand |
24,93 €. |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für
5, 10 oder 15 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in Höhe
der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist
wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
Bestattungsgebühren
Die Gebühr für die Bestattung einer Leiche (Erdbestattung) beträgt |
397,45 €. |
|
(2) |
Die Gebühr für die Urnenbeisetzung in eine Erdgrabstätte oder Urnenerdgrabstätte beträgt |
198,73 €. |
(3) |
Die Gebühr für die Urnenbeisetzung in der Urnenwand beträgt |
79,49 €. |
(4) |
Die Gebühr für die Benutzung des
Leichenhauses, ob mit oder ohne anschließender Bestattung auf dem gemeindlichen Friedhof,
beträgt für eine Leiche |
50,51 €. |
(5) |
Die Gebühr für die Aufbahrung einer Urne im
Leichenhaus beträgt |
33,04 €. |
§ 6
Sonstige
Gebühren
(1)
Für die Benutzung der Kühlvitrine beträgt die Gebühr pro Tag 47,62 €.
(2) Die Gebühr für sonstige Leistungen der Friedhofsarbeiter
bzw. der weiteren Bauhofarbeiter in Verbindung mit einer Grabstelle beträgt für
jede Arbeitsstunde 35,00 €.
(3) Für die Zuweisung oder Verlängerung einer
Grabstelle wird eine Verwaltungsgebühr von 15,00 € erhoben.
(4) Für die Prüfung eines Antrags auf Aufstellung
eines Graddenkmals wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben.
(5)
Für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts wird eine Gebühr von 15,00
€ erhoben.
(6) Die
Gebühr für die Genehmigung zur Leichenausgrabung oder Umbettung sowie Genehmigung
zur Urnenverlegung beträgt 40,00 €.
(6) Die
Kosten für die Beschriftung (incl. Bild bzw. Kreuz) der Grabplatten der
Urnengrabstätten sind der Gemeinde in tatsächlicher Höhe zu erstatten, sofern
sie nicht direkt mit dem Steinmetz abgerechnet werden.
(7) Für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche
innerhalb des Friedhofs, oder zur Überführung in einen anderen Friedhof,
erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlichen Aufwendungen.
(8) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung
nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die
Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt
sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine
Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.09.2004,
zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2016 außer Kraft.
Rinchnach, xx.xx.2022
(Siegel)
Hilz |
1. Bürgermeisterin |